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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Helmut
und Anna-Maria Wendelborn-Stiftung”
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck.
§ 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie handelt in selbstloser Absicht; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alleiniger Zweck der Stiftung ist die
Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung
- der Jugendhilfe
- der Bildung und Erziehung
- des Sports
durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten
steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen
nicht zu.
(4) Die Stiftung fördert in erster Linie Projekte in Travemünde;
Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig.
§ 3
Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht
aus Bankguthaben in Höhe von EURO
250.000,--
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen
Zweck verwendet. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit
die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies
zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen
zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen),
sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die
Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt.
§ 4
Organe
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für
die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen,
die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind,
ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber
hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile
zugewendet werden.
§ 5
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung
der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste
Vorstand besteht aus der Stifterin, Frau Anna Maria Wendelborn sowie
den Herren Hans - Peter Bayard und Christian Gomlich. Im weiteren
Verlauf der Tätigkeit der Stiftung können bis zu zwei
weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Zu Lebzeiten der Stifterin werden die weiteren Mitglieder des
Vorstandes von ihr bestellt und abberufen. Für den Fall, dass
die Stifterin zu Lebzeiten aus gesundheitlichen Gründen hierzu
nicht in der Lage ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Für die Abberufung gilt Absatz 5. Nach dem Ableben der Stifterin
ergänzt sich der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Kooptation.
(3) Die Amtszeit der Stifterin sowie de weiteren Vorstandmitglieder
ist unbegrenzt; sie endet durch Rücktritt, Abberufung aus wichtigem
Grund oder Tod.
(4) Vorsitzende des Vorstandes ist, solange sie dem Stiftungsvorstand
angehört, die Stifterin. Sie ist berechtigt, den Vorsitz des
Stiftungsvorstandes jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen
und / oder aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden. In beiden Fällen
ist sie berechtigt, eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für
sich zu bestellen, der ihre Rechtsstellung im Stiftungsvorstand
einnimmt. Ist keine Nachfolgeregelung erfolgt, wählen die Mitglieder
des Stiftungsvorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und –
soweit erforderlich – zuvor ein neues Mitglied. Die Stifterin
ist berechtigt, nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand
jederzeit in den Stiftungsvorstand zurückzukehren und auch
den Vorsitz zu übernehmen. Das an ihrer Stelle im Stiftungsvorstand
amtierende Mitglied scheidet am Ende des Kalenderjahres aus dem
Stiftungsvorstand aus.
(5) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund,
auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen
Behörde, von der Stifterin jederzeit abberufen werden. Nach
dem Ableben der Stifterin oder für den Fall, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen dazu nicht in de Lage ist entscheidet der Stiftungsvorstand
mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist dabei von der
Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll zuvor aber gehört werden.
(6) Scheidet ein Mitglied durch Abberufung, Rücktritt oder
Tod aus dem StiftungsvVorstand aus, erfolgt die Ergänzung zu
Lebzeiten der Stifterin gemäß Absatz 2 Satz 1, nach ihrem
Ableben gemäß Absatz 2 Satz 4 führen die verbliebenen
Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen
Mitglieds fort. Bis zu Ergänzung verringert sich die Anzahl
der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen
Mitglie-der.
(7) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die
dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist
insbesondere die
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der
Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des
Stiftungsvermögens,
c) ggf. Einstellung und Entlassung eines Geschäftsführers,
Festsetzung seiner Vergütung
und Überwachung der Geschäftsführung .
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines
dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende
Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Die Stifterin ist jederzeit
alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des §
181 BGB befreit.
§ 7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seiner
Vorsitzenden / seinem Vorsitzenden, bei ihrer / seiner Verhinderung
von seiner / seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter
Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder
des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand
ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes
verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen
der §§ 9 und 10, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen der/des jeweiligen
Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden
Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen
Verfahren sowie per Telefax oder email fassen (Umlaufverfahren).
Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes
der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag
zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen
innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(5) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung
teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es
beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember
desselben Kalenderjahres.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht sowie einen
Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
§ 9
Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig,
wenn
a. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder
nur unwesentlich verändert werden oder
b. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber
den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen
angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen
der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes
sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen
Behörde und des zuständigen Finanzamtes.
§ 10
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden,
wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer
Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst werden,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber
den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen
angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks
nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann nach Absatz 2 c insbesondere dann aufgelöst
werden, wenn
a) über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind
oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden
kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung
aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der
für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
Zu Lebzeiten der Stifterin ist auch deren Zustimmung einzuholen.
§ 11
Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder
Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen an den Gemeinnützigen Verein
zu Travemünde e.V., der es ausschließlich und unmittelbar
für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
unter besonderer Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 dieses
Satzung zu verwenden hat.
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