{"id":11937,"date":"2018-07-03T09:56:07","date_gmt":"2018-07-03T07:56:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/wp2018\/?page_id=11937"},"modified":"2018-07-03T15:42:49","modified_gmt":"2018-07-03T13:42:49","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/?page_id=11937","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling\" style=\"background-color: #ffffff;background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;margin-bottom: 0px;margin-top: 0px;border-width: 0px 0px 0px 0px;border-color:#eae9e9;border-style:solid;\" ><div class=\"fusion-builder-row fusion-row\"><div class=\"fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last\" style=\"margin-top:0px;margin-bottom:20px;\"><div class=\"fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy\" style=\"background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;padding: 0px 0px 0px 0px;\"><div class=\"fusion-text fusion-text-1\"><p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und Rechtsform<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Stiftung f\u00fchrt den Namen \u201eHelmut und Anna-Maria Wendelborn-Stiftung\u201d<br \/>\n(2) Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in L\u00fcbeck.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(2) Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur F\u00f6rderung<\/p>\n<ul>\n<li>der Jugendhilfe<\/li>\n<li>der Bildung und Erziehung<\/li>\n<li>des Sports<\/li>\n<\/ul>\n<p>durch eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder durch eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>(3) Den durch die Stiftung Beg\u00fcnstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.<br \/>\n(4) Die Stiftung f\u00f6rdert in erster Linie Projekte in Travem\u00fcnde; Ausnahmen von dieser Regel sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Verm\u00f6gen, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verm\u00f6gen der Stiftung besteht aus Bankguthaben in H\u00f6he von EURO 250.000,&#8211;<br \/>\n(2) Die Stiftung erf\u00fcllt ihren Zweck aus den Ertr\u00e4gen des Stiftungsverm\u00f6gens und aus den Zuwendungen Dritter.<br \/>\n(3) Mittel der Stiftung werden nur f\u00fcr den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck verwendet. Die Stifterin erh\u00e4lt keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.<br \/>\n(4) Freie R\u00fccklagen d\u00fcrfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie R\u00fccklagen dem Stiftungsverm\u00f6gen zuf\u00fchren. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erh\u00f6hung des Stiftungsverm\u00f6gens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsverm\u00f6gen zuzuf\u00fchren, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.<br \/>\n(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un-verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Organe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.<br \/>\n(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich f\u00fcr die Stiftung t\u00e4tig. Ihnen k\u00f6nnen ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Verm\u00f6gensvorteile zugewendet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus der Stifterin, Frau Anna Maria Wendelborn sowie den Herren Hans &#8211; Peter Bayard und Christian Gomlich. Im weiteren Verlauf der T\u00e4tigkeit der Stiftung k\u00f6nnen bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.<br \/>\n(2) Zu Lebzeiten der Stifterin werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes von ihr bestellt und abberufen. F\u00fcr den Fall, dass die Stifterin zu Lebzeiten aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden hierzu nicht in der Lage ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. F\u00fcr die Abberufung gilt Absatz 5. Nach dem Ableben der Stifterin erg\u00e4nzt sich der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Kooptation.<br \/>\n(3) Die Amtszeit der Stifterin sowie de weiteren Vorstandmitglieder ist unbegrenzt; sie endet durch R\u00fccktritt, Abberufung aus wichtigem Grund oder Tod.<br \/>\n(4) Vorsitzende des Vorstandes ist, solange sie dem Stiftungsvorstand angeh\u00f6rt, die Stifterin. Sie ist berechtigt, den Vorsitz des Stiftungsvorstandes jederzeit und ohne Angabe von Gr\u00fcnden niederzulegen und \/ oder aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden. In beiden F\u00e4llen ist sie berechtigt, eine Nachfolgerin \/ einen Nachfolger f\u00fcr sich zu bestellen, der ihre Rechtsstellung im Stiftungsvorstand einnimmt. Ist keine Nachfolgeregelung erfolgt, w\u00e4hlen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und \u2013 soweit erforderlich \u2013 zuvor ein neues Mitglied. Die Stifterin ist berechtigt, nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand jederzeit in den Stiftungsvorstand zur\u00fcckzukehren und auch den Vorsitz zu \u00fcbernehmen. Das an ihrer Stelle im Stiftungsvorstand amtierende Mitglied scheidet am Ende des Kalenderjahres aus dem Stiftungsvorstand aus.<br \/>\n(5) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der f\u00fcr die Stiftungsaufsicht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, von der Stifterin jederzeit abberufen werden. Nach dem Ableben der Stifterin oder f\u00fcr den Fall, dass sie aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden dazu nicht in de Lage ist entscheidet der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll zuvor aber geh\u00f6rt werden.<br \/>\n(6) Scheidet ein Mitglied durch Abberufung, R\u00fccktritt oder Tod aus dem StiftungsvVorstand aus, erfolgt die Erg\u00e4nzung zu Lebzeiten der Stifterin gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 1, nach ihrem Ableben gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 4 f\u00fchren die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Gesch\u00e4fte bis zur Bestellung des neuen Mitglieds fort. Bis zu Erg\u00e4nzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Mitglie-der.<br \/>\n(7) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Stiftungsvorstand hat f\u00fcr die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die<\/p>\n<p>a) Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich der F\u00fchrung von B\u00fcchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,<br \/>\nb) Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung der Ertr\u00e4ge des Stiftungsverm\u00f6gens,<br \/>\nc) ggf. Einstellung und Entlassung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Festsetzung seiner Verg\u00fctung<br \/>\nund \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und au\u00dfergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die\/der Vorsitzende oder die\/der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Die Stifterin ist jederzeit alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des \u00a7 181 BGB befreit.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Einberufung, Beschlussf\u00e4higkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Stiftungsvorstand wird von seiner Vorsitzenden \/ seinem Vorsitzenden, bei ihrer \/ seiner Verhinderung von seiner \/ seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist betr\u00e4gt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verk\u00fcrzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.<br \/>\n(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br \/>\n(3) Der Stiftungsvorstand beschlie\u00dft, au\u00dfer in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 9 und 10, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der \/ des Vorsitzenden.<br \/>\n(4) Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen der\/des jeweiligen Vorsitzenden, bei deren\/dessen Verhinderung der\/des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder email fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchf\u00fchrung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.<br \/>\n(5) \u00dcber die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschl\u00fcsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der\/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschl\u00fcsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und w\u00e4hrend des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Gesch\u00e4ftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Gesch\u00e4ftsjahr ist ein Rumpfgesch\u00e4ftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.<br \/>\n(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresabschluss f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Satzungs\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00c4nderung der Satzung ist zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\na. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich ver\u00e4ndert werden oder<br \/>\nb. dies wegen einer wesentlichen Ver\u00e4nderung gegen\u00fcber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verh\u00e4ltnissen angebracht ist.<br \/>\n(2) Beschl\u00fcsse \u00fcber eine Satzungs\u00e4nderung bed\u00fcrfen der Zustimmung von mindestens 2\/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der f\u00fcr die Stiftungsaufsicht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und des zust\u00e4ndigen Finanzamtes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Stiftungszweck kann ge\u00e4ndert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).<br \/>\n(2) Die Stiftung kann<br \/>\na) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder<br \/>\nb) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder<br \/>\nc) aufgel\u00f6st werden,<br \/>\nwenn dies wegen einer wesentlichen Ver\u00e4nderung gegen\u00fcber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verh\u00e4ltnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.<br \/>\n(3) Die Stiftung kann nach Absatz 2 c insbesondere dann aufgel\u00f6st werden, wenn<br \/>\na) \u00fcber zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder<br \/>\nb) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erf\u00fcllt werden kann.<br \/>\n(4) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der f\u00fcr die Stiftungsaufsicht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifterin ist auch deren Zustimmung einzuholen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Verm\u00f6gensanfall<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an den Gemeinn\u00fctzigen Verein zu Travem\u00fcnde e.V., der es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 2 Abs. 2 dieses Satzung zu verwenden hat.<\/p>\n<p><em><strong>L\u00fcbeck, den 11.06.2006 gez. Anna-Maria Wendelborn<\/strong><\/em><\/p>\n<\/div><div class=\"fusion-clearfix\"><\/div><\/div><\/div><\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-11937","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/11937","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=11937"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/11937\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":12042,"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/11937\/revisions\/12042"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.wendelborn-stiftung.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=11937"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}