§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Helmut und Anna-Maria Wendelborn-Stiftung”
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck.

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung

  • der Jugendhilfe
  • der Bildung und Erziehung
  • des Sports

durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
(4) Die Stiftung fördert in erster Linie Projekte in Travemünde; Ausnahmen von dieser Regel sind zulässig.

§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben in Höhe von EURO 250.000,–
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Organe

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus der Stifterin, Frau Anna Maria Wendelborn sowie den Herren Hans – Peter Bayard und Christian Gomlich. Im weiteren Verlauf der Tätigkeit der Stiftung können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Zu Lebzeiten der Stifterin werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes von ihr bestellt und abberufen. Für den Fall, dass die Stifterin zu Lebzeiten aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für die Abberufung gilt Absatz 5. Nach dem Ableben der Stifterin ergänzt sich der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Kooptation.
(3) Die Amtszeit der Stifterin sowie de weiteren Vorstandmitglieder ist unbegrenzt; sie endet durch Rücktritt, Abberufung aus wichtigem Grund oder Tod.
(4) Vorsitzende des Vorstandes ist, solange sie dem Stiftungsvorstand angehört, die Stifterin. Sie ist berechtigt, den Vorsitz des Stiftungsvorstandes jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen und / oder aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden. In beiden Fällen ist sie berechtigt, eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für sich zu bestellen, der ihre Rechtsstellung im Stiftungsvorstand einnimmt. Ist keine Nachfolgeregelung erfolgt, wählen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und – soweit erforderlich – zuvor ein neues Mitglied. Die Stifterin ist berechtigt, nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand jederzeit in den Stiftungsvorstand zurückzukehren und auch den Vorsitz zu übernehmen. Das an ihrer Stelle im Stiftungsvorstand amtierende Mitglied scheidet am Ende des Kalenderjahres aus dem Stiftungsvorstand aus.
(5) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von der Stifterin jederzeit abberufen werden. Nach dem Ableben der Stifterin oder für den Fall, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in de Lage ist entscheidet der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll zuvor aber gehört werden.
(6) Scheidet ein Mitglied durch Abberufung, Rücktritt oder Tod aus dem StiftungsvVorstand aus, erfolgt die Ergänzung zu Lebzeiten der Stifterin gemäß Absatz 2 Satz 1, nach ihrem Ableben gemäß Absatz 2 Satz 4 führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Mitglieds fort. Bis zu Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Mitglie-der.
(7) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) ggf. Einstellung und Entlassung eines Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung
und Überwachung der Geschäftsführung.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein. Die Stifterin ist jederzeit alleinvertretungsberechtigt und von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von seiner Vorsitzenden / seinem Vorsitzenden, bei ihrer / seiner Verhinderung von seiner / seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen der §§ 9 und 10, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen der/des jeweiligen Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder email fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(5) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 8 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
a. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
b. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde und des zuständigen Finanzamtes.

§ 10 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst werden,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann nach Absatz 2 c insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
a) über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten der Stifterin ist auch deren Zustimmung einzuholen.

§ 11 Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Gemeinnützigen Verein zu Travemünde e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung unter besonderer Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 dieses Satzung zu verwenden hat.

Lübeck, den 11.06.2006 gez. Anna-Maria Wendelborn